Dokumente gemäß § 75a BörseG
Gemäß § 75a BörseG müssen Emittenten einmal jährlich eine Aufstellung jener Informationen zu veröffentlichen, die insbesondere aufgrund gesellschafts- und kapitalrechtlicher Vorschriften innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden.
Die Auflistung der veröffentlichungspflichtigen Informationen gemäß § 75a BörseG findet sich unten stehend.

